Hundreds of shipping-container

Upcycling als Pflicht!

Recycling ist nicht gleich Upcycling, aber genau das ist gesetzliche  Pflicht.

Ein Erklärungsversuch:

Eine Verwertungsmaßnahme von Abfall ist so auszuwählen, dass Mensch und Umwelt am besten geschützt werden. Vorsorge- und Nachhaltigkeitsgrundsatz sollen dabei im Einklang sein. Der Ersatz des stofflichen und energetischen Potentials bestimmt dabei den Erfolg. So steht es im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Im Leitfaden des Bundesumweltministeriums liest sich die Formulierung noch komplizierter. Danach ist eine hochwertige Ausgestaltung der Verwertungsverfahren insbesondere bei einer „Kaskadennutzung“ nach§ 8 Abs. 2 S. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzunehmen. Abfälle können durch „mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende stoffliche und energetische Verwertungsmaßnahmen“ insgesamt in ressourcenoptimierter Weise genutzt werden.

Was ist dann unter Recycling zu verstehen?

Wie der Recyclingdefinition in § 3 Abs. 25 KrWG entnommen werden kann, findet beim Recycling eine „Aufbereitung“ von Stoffen oder Gegenständen entweder für den ursprünglichen oder für andere Zwecke statt. Die „Aufbereitung“ ist also ein Schlüsselbegriff für das Verständnis des Begriffs „Recycling“. Dies ist in einer VDI-Richtlinie mit der Nummer 2243 definiert. Aufbereitung ist danach die Vorbereitung von Stoffströmen zur Verwertung in der Form, dass die Produktgestalt aufgelöst wird.

Ein Beispiel:

Schiffscontainer wie auf unserem obigen Foto sind Produkte, die zur Lagerung oder zum Transport von Gütern eingesetzt werden. Ihre Produktgestalt wird aufgelöst, wenn daraus andere Gegenstände wie etwa Inneneinrichtung hergestellt werden. Mit der Aufbereitung wird obendrein ein anderer als der bisherige Zweck verfolgt.  Das Bild unten zeigt einen zum Bürocontainer umgebauten Schiffscontainer. Interessanter weise brauchte es zum Umbau einer Lagerhalle in einen Büroraum nicht einmal eine Baugenehmigung, als der umgebaute Bürocontainer aufgestellt wurde.

Design-Factory

Büroraum an der Design-Factory der Aalto-Universität, Finland

Aber sollen Container zum Beispiel mit dem Ziel einer erneuten Nutzung als Transportmittel aufbereitet werden, sind die vorgenannten Voraussetzungen wohl kaum erfüllt. Insbesondere wird nicht die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben. Wohl aber könnte man eine solche Maßnahme als Upcycling bezeichnen, legt man das oben skizzierte Verständnis dieses Begriffs zugrunde. Nicht einmal „Abfall“ wird als Grundlage des Upcycling benötigt. Gegenstand einer „Upcycling“-Maßnahme kann auch ein Stoff oder Gegenstand sein, der abfallrechtlich als Nebenprodukt einzustufen ist.

Die Unterscheidung der Begriffe ist also nicht einfach, dennoch ist jede Form von Upcycling gesetzlich vorgesehen. Es geht nun darum, praktische Anwendungen zu ermöglichen.

https://www.lfu.bayern.de/abfall/recycling_neue_produkte/index.htm

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2 Kommentare
  • Florian Hörmann
    Veröffentlicht 08:08h, 08 April Antworten

    Hallo,
    Ich kann in der VDI Richtlinie 2241 Blatt1 ihren beschriebenen Sachverhalt nicht nachvollziehen. Meinen Sie evtl. VDI Richtlinie 2243. Auch wird hier Recycling auf Seite 35 definiert … erneute Verwendung oder Verwertung …

    Beste Grüße

    • Jutta Bruns
      Veröffentlicht 12:45h, 09 April Antworten

      Sie haben natürlich Recht, Herr Hörmann, wir haben die falsche Richtlinie genannt. Dank Ihnen konnten wir das nun ändern.

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